ESF Plus-Richtlinie Zukunft Berufliche Bildung - Projektaufrufe
ESF Plus-Richtlinie Zukunft Berufliche Bildung - Projektaufrufe
Schaffung neuer Formate der beruflichen Aus- und Weiterbildung
Wichtige Hinweise
- Aktuelle Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) über einen Aufruf zur Entwicklung innovativer und Optimierung digitalgestützter Aus- und Weiterbildungsangebote
- Die Einreichung der Projektvorschläge über das Förderportal Sachsen wird am 13. März 2025 freigeschaltet
- Für Interessierte fand am 11. März 2025 eine Informationsveranstaltung des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) gemeinsam mit der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB) statt. Die Inhalte finden Sie zum nachlesen in dieser Präsentation.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Entwicklung innovativer und Optimierung digitalgestützer Formate für eine zeitgemäße, bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige berufliche Bildung
- Anpassung an die Anforderungen des fortschreitenden digitalen Wandels
- Weitere Informationen zur ESF Plus-Richtlinie Zukunft Berufliche Bildung erhalten Sie hier
- Zukunftsfähige Aus- und Weiterbildungsangebote im Hinblick auf die didaktisch-methodische Gestaltung unter Einsatz technologie- bzw. digitalgestützer Lehr- und Lernwerkzeuge
- Entwickung, Einführung und praktische Erprobung innovativer Ansätze, die insbesondere Flexibilität, Interaktivität, Praxisnähe und Ortsunabhängigkeit berücksichtigen
- Beispiele: Digitale Lernplattformen, Blended Learning Konzepte, Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR), E-Learning und Mobile Learning, digitale Kollaborationswerkzeuge und Multimedia, Gamification, Künstliche Intelligenz (KI)
- Optimierung und Weiterentwicklung bestehender digitaler Angebote und deren praktische Erprobung
- Natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft, juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, welche ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.
- Vorhaben können auch von mehreren antragsberechtigten Akteuren gemeinsam durchgeführt werden (sog. Kooperationsvorhaben)
- Inhaltliche Darstellung der geplanten Kooperation und Benennung der Kooperationspartner im Projektvorschlag durch den Kooperationsverantwortlichen
- Separate Antragstellung durch die einzelnen Kooperationspartner - jeder Partner erhält einen eigenen Zuwendungsbescheid
- Koordination, Berichterstattung und Teilnehmerdatenerhebung erfolgen durch den Kooperationsverantwortlichen
- Die Inhalte der Förderung richten sich an folgende Zielgruppen:
- Beschäftigte
- Auszubildende
- Umschülerinnen und Umschüler
- dual Studierende
- Werkstudierende
- Praktikantinnen und Praktikanten
- arbeitsmarktnahe oder ausbildungsfähige Menschen / junge Eltern am direkten Übergang in Arbeit oder Ausbildung
- Klein- und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen
- Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständige
- Eine spezielle Zielgruppe könnte auch das Aus- und Weiterbildungspersonal sein.
- Von der Förderung ausgenommen sind Behörden, kommunale Gebietskörperschaften und rechtlich unselbstständige öffentlich-rechtliche Unternehmen (z. B. Eigen- und Regiebetriebe)
- Die Vorhaben adressieren die Schwerpunkte der Förderung (Entwicklung oder Optimierung digitalgestützer Aus- und Weiterbildungsangebote)
- Hauptwohnsitz oder Arbeits-/Ausbildungsort teilnehmender Personen bzw. Sitz oder Niederlassung teilnehmender Unternehmen ist im Freistaat Sachsen
- Der Bedarf und die Zusätzlichkeit des Vorhabens gegenüber bestehenden Angeboten ist darzustellen. Die Nachrrangigkeit der ESF-Förderung ist zu beachten
- Die Ergebnisse sollen interessierten Bildungsdienstleistern für eine Nachnutzung für mindestens drei Jahre nach Projektende unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
- Gefördert werden Vorhaben mit einer Mindestfördersumme von 50.000,00 EUR. Die Projektlaufzeit beträgt bis zu 36 Monate
- Gefördert werden Vorhaben, die sachsenweit wirken. Für Projekte mit einzig regionalem Bezug steht die fortlaufende Förderung von Einzelprojekten der ESF Plus-Richtlinie Zukunft berufliche Bildung zur Verfügung.
- Weitere Anforderungen an das Projekt entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung
- Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung von bis zu 80,00 % der förderfähigen Ausgaben
- Folgende Ausgaben bzw. Kosten können als Pauschalen ausgereicht werden:
- Personalausgaben bei Eigenpersonal als personalbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit)
- Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Teilnehmenden auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (Entfernungskilometer bzw. Mitnahmeentschädigung je mitgenommener Person und Entfernungskilometer) entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit)
- Aufwandsentschädigung für Teilnehmende je Anwesenheitstag entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit)
- Restkosten (alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten) mit einem Pauschalsatz in Höhe von 40,00 % der direkten förderfähigen Personalkosten als Pauschalfinanzierung.
- Mindestens 20,00 % Eigenanteil - in Abhängigkeit von der beihilferechtlichen Bewertung
- Möglichkeit der Deckung des Eigenanteils auch durch:
- kommunale oder Bundesmittel
- mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen, die aufgrund der Durchführung des Vorhabens entstehen
- Sachleistungen
- Regeln zu den förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten bei der ESF-Projektförderung können Sie hier einsehen: Informationen zum ESF - sab.sachsen.de
- Einreichung eines Projektvorschlags in elektronischer Form über das Förderportal Sachsen
Die Freischaltung des Förderportals erfolgt am 13. März 2025
Projektvorschläge sind bis zum 30. April 2025 bei der SAB einzureichen. - Formale Prüfung des Projektvorschlags durch die SAB
2. Schritt: fachlich-inhaltliche Bewertung und Auswahl der Projektskizzen
- Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge anhand der im Projektaufruf beschriebenen Kriterien - es werden entsprechende Ausführungen in den Projektvorschlägen erwartet
- Die fachliche Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge erfolgt durch eine Fachjury. Die Fachjury setzt sich aus Vertretern der SAB, des ZEFAS (Zentrum für Fachkräftesicherung und gute Arbeit Sachsen), der DiAS (Digitalagentur Sachsen) und des SMWA zusammen.
3. Schritt: Aufforderung zur Antragstellung oder Ablehnung/keine Erteilung der Förderpriorität durch die Bewilligungsstelle
- Bei positiver Auswahlentscheidung durch die Jury erfolgt die Aufforderung zur formgebundenen Antragstellung durch die SAB
- Schriftliche Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns auf eigenes Risiko durch die Bewilligungsstelle bei Antragseingang
- Bei negativer Auswahlentscheidung durch die Jury erfolgt die Ablehnung der Projektskizze
Auflistung und Verlinkung der benötigten Dokumente in einem Unterakkordeon
Hinweis zur Onlineantragstellung geben
nur die Formulare auflisten, die nicht in digitaler Antragsstrecke enthalten sind
Sortierung der Formulare in die entsprechende Unterkategorie
A paragraph is a self-contained unit of a discourse in writing dealing with a particular point or idea. Paragraphs are usually an expected part of formal writing, used to organize longer prose.
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, zur Förderung der Beruflichen Bildung im Rahmen des ESF Plus 2021-2027 (ESF Plus-Richtlinie Zukunft berufliche Bildung) vom 17.05.2022, die durch die Richtlinie vom 12. Juli 2024 geändert worden ist
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (EU-Rahmenrichtlinie) vom 9. Dezember 2021, die durch die Richtlinie vom 9. Mai 2023 geändert worden ist.
{{ESF Plus 2021 2027 Tätigkeitsnachweis Personal mit Personalkostenpauschale | 62115}}
{{ESF Plus Projekte 2021 2027 Tätigkeitsnachweis Personalkostenpauschale Honorartätigkeit | 62130}}
{{ESF Plus 2021 2027 Teilnehmerfragebogen zum Austritt | 62111}}
{{ESF Plus 2021 2027 Teilnehmerfragebogen 6 Mon. nach Austritt | 62112}}
{{Vordruck Titel | 12345}}
{{Vordruck Titel | 12345}}
Am 11. März 2025 fand eine Informationsveranstaltung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) gemeinsam mit der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB) statt. Alle Informationen finden Sie zum nachlesen in dieser Präsentation
Fragen nach der Veranstaltung richten Sie gern an das Postfach bg50smwazukunftberuflichebildung@sab.sachsen.de
Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung des privaten und öffentlichen Rechts) mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen können zwischen dem 13. März und dem 30. April 2025 eine Vorhabensidee über das Förderportal Sachsen einreichen.
Nicht antragsberechtigt sind Behörden, kommunale Gebietskörperschaften und rechtlich unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen, bspw. Eigen- und Regiebetriebe.
Die Zuwendungsvoraussetzungen und fachlich-inhaltliche Anforderungen an die Projektauswahl sind den Nummern 3. und 4.6 der Bekanntmachung zu entnehmen.
Die Vorhabensidee reichen Sie bitte bis zum 30. April 2025 in elektronischer Form über das Förderportal Sachsen ein. Die Freischaltung erfolgt am 13. März 2025.
Struktur und Inhalt der Vorhabensidee sind nach den Vorgaben der Nummer 4.6 der Bekanntmachung aufzubauen.
Vorhabensideen, die nach dem Stichtag 30. April 2025 eingehen, können im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Projektbeschreibung muss eine hinreichende und nachvollziehbare Darstellung zu den unter Nummer 4.6 der Bekanntmachung genannten Kriterien enthalten und darf maximal 15 Seiten umfassen (inklusive Deckblatt und Anlagen). Vorhabensideen, die diese Seitenzahl übersteigen, werden vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Gefördert werden Vorhaben, die eine Mindestfördersumme von 50.000,00 EUR aufweisen und sachsenweit wirken. Hierbei wird unterschieden zwischen den Regionen Leipzig und Dresden/Chemnitz.
Unter die Definition der sachsenweiten Wirkung fallen beispielsweise:
- Vorhaben mit Durchführungsort in einer der beiden Regionen, bei denen die beteiligten Unternehmen (z.B. an der Erprobung) auch aus der jeweils anderen Region kommen,
- Vorhaben mit Durchführungsort in einer der beiden Regionen und Teilnehmenden aus ganz Sachsen,
- Vorhaben, die vielleicht ihren Schwerpunkt in einer Region haben, die andere Region aber in einer Form einbeziehen.
Der bloße sachsenweite Bedarf würde nicht unter diese Definition fallen, da hier eine sachsenweite Wirkung nicht gegeben ist.
Für Vorhaben mit einzig regionalem Bezug steht die fortlaufende Förderung von Einzelprojekten der ESF Plus-Richtlinie Zukunft berufliche Bildung zur Verfügung. Gern beraten wir Sie vor der Einreichung Ihres regional wirksamen Projektvorschlages. Bitte nehmen Sie hierzu über unser Postfach bg50smwazukunftberuflichebildung@sab.sachsen.de Kontakt zu uns auf.
Im Rahmen der fachlichen Bewertung erhalten Vorhabensideen von Trägern, die ihre Beschäftigten nach einem Tarifvertrag entlohnen, einen Zusatzpunkt.
Die Vorhabenslaufzeit beträgt bis zu 36 Monate.
Weitere Anforderungen an das Vorhaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.
Der ESF Plus ist grundsätzlich ein gegenüber anderen Fördermöglichkeiten nachrangiges Instrument. Aus Ihrer Vorhabensidee muss demnach hervorgehen, dass und wie sich Ihr Vorhaben inhaltlich von etwaig bestehenden Fördermöglichkeiten und bereits geförderten Vorhaben unterscheidet bzw. abgrenzt.
Aktuell bestehende Fördermöglichkeiten mit Bezug zur Fachkräftesicherung in Sachsen finden Sie im Förderkompass des ZEFAS und der Förderdatenbank von Bund, Ländern und EU.
Ja, die Vorhabensidee muss Ausführungen zu den Grundsätzen im ESF Plus enthalten (vgl. Nummer 4.6.5 der Bekanntmachung).
Ja, Vorhaben können auch von mehreren antragsberechtigten Akteuren gemeinsam durchgeführt werden (sog. Kooperationsvorhaben). Bei Kooperationsvorhaben handelt es sich um eine gemeinsame Umsetzung von Projektvorhaben mehrerer Einrichtungen/Unternehmen. Ein Kooperationsvorhaben umfasst einen Kooperationsverantwortlichen und einen oder mehrere Kooperationspartner.
Dabei sind durch den Kooperationsverantwortlichen in der Vorhabensidee die geplante Kooperation inhaltlich darzustellen und die Kooperationspartner zu benennen.
Die Vorhabensidee ist in einfacher Fassung durch den Kooperationsverantwortlichen einzureichen.
Bei Auswahl der Vorhabensidee durch Erteilung einer positiven Förderpriorität ist im Rahmen der Antragstellung von jedem Kooperationspartner ein separater Antrag zu stellen, sodass jeder Partner einen eigenen Zuwendungsbescheid erhält. Die Koordination, Berichterstattung und Teilnehmerdatenerhebung erfolgen durch den Kooperationsverantwortlichen.
Alle Kooperationspartner müssen natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft, juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, welche ihren Sitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.
Die Einbindung von Netzwerkpartnern, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Freistaat Sachsen haben, ist grundsätzlich möglich.
Hinsichtlich des Unterschiedes zwischen Kooperations- und Netzwerkpartnern verweisen wir auf die nachfolgende Frage.
Durch mehrere antragsberechtigte Einrichtungen/Unternehmen gemeinsam durchgeführte/umgesetzte Vorhaben nennt man Kooperationsvorhaben. Dabei ist durch den Kooperationsverantwortlichen in der Vorhabensidee die geplante Kooperation inhaltlich darzustellen und alle Kooperationspartner zu benennen. Die Vorhabensidee ist in einfacher Fassung durch den Kooperationsverantwortlichen einzureichen.
Im Rahmen der Antragstellung ist von jedem Kooperationspartner ein separater Antrag zu stellen, sodass jeder Partner einen eigenen Zuwendungsbescheid erhält. Die Koordination, Berichterstattung und Teilnehmerdatenerhebung erfolgen durch den Kooperationsverantwortlichen.
Kooperationspartner sind demnach direkt an der Vorhabensumsetzung beteiligt, rechnen hierfür ihre Ausgaben über einen eigenen Antrag ab und bringen mind. 20,00 % als Eigenanteil (abhängig von der Beihilfebewertung) in das Vorhaben ein.
Förderzweckdienliche Vernetzungen mit Unternehmen/Institutionen nennt man Kooperationsnetzwerke bzw. Netzwerkpartner. Der Antragsteller erläutert die geplante/n Vernetzung/en und benennt den/die Netzwerkpartner in der Vorhabensidee. Netzwerkpartner bringen sich freiwillig/indirekt (bspw. durch Ideen, Know-how etc.) in das geplante Vorhaben ein, rechnen hierfür jedoch keine Ausgaben ab.
Ja, ein Träger kann an mehreren Vorhabensideen bzw. Kooperationsvorhaben beteiligt sein. Hierbei ist es unerheblich, inwiefern dieser als Kooperationsverantwortlicher oder -partner agiert.
Sofern sich die Vorhabensideen inhaltlich unterscheiden, ist es zudem möglich, dass der Träger in mehreren Vorhaben für ähnliche Tätigkeiten verantwortlich zeichnet (z. B. Pilotierung von Lehr- und Lernszenarien).
Die Vorhabenslaufzeit beträgt bis zu 36 Monate. Der voraussichtliche Förderbeginn ist das III. Quartal 2025. Der geplante Durchführungszeitraum muss spätestens am 31. August 2028 enden.
Die Vorlage von Absichtserklärungen/ LOI ist nicht zwingend erforderlich.
Sofern Ihnen Absichtserklärungen/ LOI vorliegen, empfehlen wir aufgrund der begrenzten Seitenzahl der Projektidee (max. 15 Seiten inklusive Deckblatt und Anlagen) diese im Rahmen des Projektvorschlages ausschließlich zu benennen und auf die Vorlage im Rahmen der Antragstellung zu verweisen.
In der Vorhabensidee gehen Sie zunächst verbal auf die Erbringung des Eigenanteils und die Finanzierungsquellen ein (Eigenmittel, Einnahmen, Sachleistungen, Drittmittel oder Sonstige Finanzierungsquellen). Sie müssen darlegen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist.
Im Förderportal ist sowohl in der Vorhabensidee als auch im Antrag der Eigenanteil im Kosten- und Finanzierungsplan abzubilden. Ihnen werden diverse Finanzierungsquellen zur Auswahl gestellt.
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
- Nach Eingang der Vorhabensideen erfolgt eine formale Prüfung durch die SAB.
- Sofern Ihre Vorhabensidee die formale Prüfung besteht, erfolgt im Anschluss die fachliche Bewertung und Auswahl der Vorhabensideen anhand der in der Bekanntmachung beschriebenen Kriterien durch eine Fachjury. Diese setzt sich aus Vertretern der SAB, des Zentrums für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit Sachsen (ZEFAS), der Digitalagentur Sachsen (DiAS) und dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) zusammen.
Die fachliche Bewertung und Auswahl der eingereichten Vorhabensideen erfolgen innerhalb von ca. 10 Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist am 30. April 2025.
Die Auswahlentscheidung der Fachjury (Aufforderung zur formgebundenen Antragstellung oder Ablehnung der Vorhabensidee) wird durch die SAB schriftlich mitgeteilt. - Die Einreichung des Vollantrages nach Aufforderung soll dann bis zum 31. Juli 2025 erfolgen.
- Die Prüfung des Vollantrags und Erstellung des Zuwendungsbescheids der SAB erfolgt nach ca. 4 bis 6 Wochen.
Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie ausgezahlte Fördermittel innerhalb von sechs Monaten ausgeben müssen (vgl. § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung).
Der Verwendungsnachweis ist über das Förderportal zu erstellen. Alle erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen, welche zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden müssen, werden im Zuwendungsbescheid aufgeführt.
Die entwickelten Ergebnisse sollen allen interessierten Bildungsdienstleistern für eine Nachnutzung von drei Jahren nach Vorhabensende unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Im Falle einer erfolgsversprechenden Erprobung der entwickelten oder optimierten bzw. weiterentwickelten digitalgestützten Aus- und Weiterbildungsangebote wird die Verwertungspflicht im Freistaat Sachsen auf drei Jahre festgelegt.
Die SAB ist auch noch bis zu drei Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes darüber zu informieren, wenn eine Verwertung der digitalgestützten Aus- und Weiterbildungsangebote erfolgt ist und wem gegenüber diese erfolgte.
Reichen Sie bitte einen Screenshot der Vorhabenswebsite ein. Beachten Sie hierbei bitte die korrekte Verwendung der Kombination aus dem EU-Emblem und dem Freistaat Sachsen-Logo gemäß dem "Leitfaden Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation des ESF Plus" unter Publizität und Logos Förderzeitraum 2021-2027 - sab.sachsen.de.
Gemäß Nr. 7 NBest-EU ist abhängig von den Gesamtkosten des Vorhabens der Begünstigte dazu verpflichtet, für die Dauer des Vorhabens eine langlebige Tafel/ ein Schild mit Informationen zum Vorhaben an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. Bitte beachten Sie, dass das Schild/ die langlebige Tafel gegen äußere Einflüsse geschützt ist (Wasser, Beschädigung).
Die Gestaltungsvorlage für das Plakat/ Schild können Sie unter Kommunikationsvorschriften - Europa fördert Sachsen unter "Downloads Logos" herunterladen.
Um einen nachhaltigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft zu leisten, sollen folgende zwei Förderschwerpunkte gesetzt werden:
- Die Entwicklung, Einführung und praktische Erprobung von innovativen, digitalgestützten Aus- und Weiterbildungsangeboten, die insbesondere Flexibilität, Interaktivität, Praxisnähe und Ortsunabhängigkeit berücksichtigen (bspw. digitale Lernplattformen, Blended-Learning-Konzepte, E-Learning und Mobile Learning, Gamification, KI etc.).
- Die Optimierung und Weiterentwicklung bestehender digitaler Aus- und Weiterbildungsangebote und deren praktische Erprobung.
Der Einsatz digitaler Tools soll bei beiden Förderschwerpunkten am Lernerfolg und -transfer ausgerichtet sein.
Beide Förderschwerpunkte sind auch miteinander kombinierbar.
Eine Teilnahme an Fachveranstaltungen auf Initiative des SMWA zur Förderung des fachlichen Austauschs, Wissenstransfers sowie der Vernetzung der Zuwendungsempfänger ist Bestandteil der Zielsetzung.
Sie können Personalausgaben in Form von Eigen- und Fremdpersonal sowie eine Restkostenpauschale in Höhe von 40,00 % der direkten förderfähigen Personalkosten als Pauschalfinanzierung und ggf. Teilnehmerausgaben geltend machen.
Alle weiteren Kosten sind über die Restkostenpauschale abgegolten. Gemäß Art. 56 Abs. 2 der DachVO werden ausschließlich Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder (wie z. B. Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung), die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.
Hinweise zu Fördermöglichkeiten von Pauschalen finden Sie unter Ziffer V. Nr. 1 b) der Richtlinie.
Um Ihnen die Kalkulation der Maßnahmen zu erleichtern, wurden Regeln für förderfähige Ausgaben bzw. Kosten (FFAK) festgelegt.
Wichtige Hinweise zur Förderung von Personalausgaben entnehmen Sie den Seiten 17-20 sowie den Anlagen 1-2 der FFAK. Ausführungen zu den Teilnehmerausgaben und der Restkostenpauschale finden Sie auf den Seiten 34-38 bzw. 39.
Allgemeine Verpflichtungen bzw. Nebenbestimmungen resultierend aus der Bewilligung der Förderung können Sie der Anlage 1 (NBest-EU) der EU-Rahmenrichtlinie entnehmen.
Zudem sollen die entwickelten Ergebnisse allen interessierten Bildungsdienstleistern für eine Nachnutzung von drei Jahren nach Vorhabensende unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Im Falle einer erfolgsversprechenden Erprobung der entwickelten oder optimierten bzw. weiterentwickelten digitalgestützten Aus- und Weiterbildungsangebote wird die Verwertungspflicht im Freistaat Sachsen auf drei Jahre festgelegt.
Die SAB ist auch noch bis zu drei Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes darüber zu informieren, wenn eine Verwertung der digitalgestützten Aus- und Weiterbildungsangebote erfolgt ist und wem gegenüber diese erfolgte.
Weitere Verpflichtungen können projektspezifisch im Zuwendungsbescheid in Form von Auflagen aufgenommen werden.
Ihr Eigenanteil kann in Form von Eigenmitteln und/oder Einnahmen erbracht werden.
Abweichend von Nummer 1.5 der Anlage 1 der EU-Rahmenrichtlinie (NBest-EU) können alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, die aufgrund der Durchführung des Vorhabens entstehen, zur Deckung des Eigenanteils eingesetzt werden.
Eigenmittel müssen förderfähige Ausgaben nach den Regeln für förderfähige Ausgaben bzw. Kosten (FFAK) finanzieren.
Eigenmittel sind in der Regel als finanzielle Leistungen zu erbringen. Gegebenenfalls können auch Sachleistungen zur Erbringung des Eigenanteils herangezogen werden.
Mögliche Sachleistungen und Hinweise sind in den Regeln für förderfähige Ausgaben bzw. Kosten (FFAK) unter Ziffer 2.3 des Teil I beschrieben.
Berücksichtigungsfähige Sachleistungen sind auf der Ausgaben- und Einnahmenseite des Kosten- und Finanzierungsplanes zu Ihrem Vorhaben zu berücksichtigen. Sachleistungen stellen i. d. R. Sachausgaben (Verbrauchsmaterial, Fremdleistungen etc.) dar, welche unter der Restkostenpauschale zu subsumieren sind.
Bei der Anrechnung von Sachleistungen sind weiterhin die Nachweispflichten der oben verlinkten FFAK zu berücksichtigen.
Abweichend von Nummer 1.5 der Anlage 1 der EU-Rahmenrichtlinie (NBest-EU) können alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, die aufgrund der Durchführung des Vorhabens entstehen, zur Deckung des Eigenanteils eingesetzt werden. Demnach sind die Einnahmen im Antrag im Kosten- und Finanzierungsplan zu kalkulieren bzw. im Verwendungsnachweis abzurechnen.
In der Vorhabensidee gehen Sie bitte verbal auf die Finanzierungsquellen ein. Es ist grundsätzlich sicherzustellen, dass die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens gesichert ist.
Beachten Sie bitte, dass die entwickelten Ergebnisse allen interessierten Bildungsdienstleistern für eine Nachnutzung von drei Jahren nach Projektende unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen.
Fremdpersonal (auch Fremddozent bzw. Referent genannt) ist Personal, welches nicht in den Dienstbetrieb des Antragstellers eingebunden und somit von ihm wirtschaftlich unabhängig sowie nicht weisungsgebunden tätig ist (bspw. haupt- oder nebenberuflich tätige Dozenten).
Die Projektarbeit erfolgt auf Basis von Honorarvertrag, eigener Rechnungslegung gegenüber dem Antragsteller und einem Nachweis der erbrachten Stunden in Form eines Tätigkeitsnachweises. Die Obergrenzen der Honorarsätze je Einsatzstunde sind dem Teil II Nr. 1.1. E b) der Regeln für förderfähige Ausgaben bzw. Kosten (FFAK) zu entnehmen.
Fremdleistungen sind durch Dritte erbrachte gewerbliche Leistungen (bspw. durch Inanspruchnahme eines Referenten, der bei einem Bildungs- oder Beratungsunternehmen angestellt/ beschäftigt ist).
Die Projektarbeit erfolgt auf Basis eines Vertrages, der Rechnungslegung gegenüber dem Antragsteller durch Dritte (bspw. ein Bildungs- oder Beratungsunternehmen) und dem Nachweis der erbrachten Stunden in Form eines Tätigkeitsnachweises. Ausgaben für Fremdleistungen sind mit der Restkostenpauschale abgegolten und können nicht separat beantragt und abgerechnet werden.
Die entwickelten Ergebnisse sollen allen interessierten Bildungsdienstleistern für eine Nachnutzung von drei Jahren nach Vorhabensende unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Im Falle einer erfolgsversprechenden Erprobung der entwickelten oder optimierten bzw. weiterentwickelten digitalgestützten Aus- und Weiterbildungsangebote wird die Verwertungspflicht im Freistaat Sachsen auf drei Jahre festgelegt.
Die SAB ist auch noch bis zu drei Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes darüber zu informieren, wenn eine Verwertung der digitalgestützten Aus- und Weiterbildungsangebote erfolgt ist und wem gegenüber diese erfolgte.
Ja, die entwickelten Ergebnisse sollen gemäß Bekanntmachung allen interessierten Bildungsdienstleistern für deren Zwecke - nämlich Bildungsangebote - für eine Nachnutzung von drei Jahren nach Projektende unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies beinhaltet auch die Einbindung in eigene, ggf. kostenpflichtige Bildungsangebote dieser Bildungsträger.
Das zeitlich befristete und unentgeltliche Nutzungsrecht durch interessierte Bildungsdienstleister beinhaltet jedoch keine Aufgabe ihres Urheberrechts. Sie haben gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz einen Anspruch darauf, dass auf Ihr Urheberrecht hingewiesen wird.
Eine Aktualisierung der entwickelten Projektergebnisse nach der Förderphase ist nicht erforderlich.